So wird der Handel mit Kryptowährungen versteuert

Laptop mit TaschenrechnerGeldanlage Bild von William Iven auf Pixabay

Wer sein Geld in Kryptowährungen wie den Bitcoin, Ethereum oder in IOTA investiert, der kann durchaus attraktive Gewinne erzielen. Jedoch darf man nicht vergessen, dass mitunter Steuern anfallen. Um hier am Ende keine böse Überraschung erleben zu müssen, gilt es daher, schon im Vorfeld Informationen einzuholen, damit man weiß, wann und ab welchem Betrag der Gewinn versteuert werden muss.

Kryptowährungen stehen auf derselben Stufe wie Devisen

Bei einer Kryptowährung handelt es sich um kein gesetzliches Zahlungsmittel. Das heißt, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Kryptowährungen annehmen zu müssen. Das bedeutet in weiterer Folge, es wird von Seiten des Dienstleisters oder des Verkäufers von Waren selbst entschieden, ob dieser den Bitcoin oder eine andere digitale Währung akzeptiert.

Da beim Minen, also beim Schürfen von Bitcoins, keine Emittenten vorhanden sind, kann man hier auch nicht vom sogenannten „E-Geld“ reden. Auch wenn von Seiten des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2015 dahingehend entschieden wurde, dass Umsätze, die mit Bitcoins erzielt werden, unter dieselbe Steuerbefreiung wie Devisen fallen (Fall Hedqvist), so heißt das aber nicht, dass die Bitcoins in allen steuerlichen Angelegenheiten wie der Euro zu behandeln sind. Denn Bitcoin und Konsorten werden als immaterielle Wirtschaftsgüter gesehen – jedenfalls im Ertragssteuerrecht. Somit sind steuerliche Folgen immer davon abhängig, ob im privaten oder betrieblichen Bereich gehandelt wurde.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anschaffung

Für die Privatperson geht es in erster Linie um die Besteuerung der Veräußerung. Hier gibt es zwei Arten der Veräußerung: Der Bitcoin wird auf der Handelsplattform gegen Euro verkauft oder wird als Bezahlmethode genutzt, um sodann Dienstleistungen oder Waren zu bezahlen. Hier liegen sogenannte private Veräußerungsgeschäfte vor, die man auch als „Spekulationsgeschäfte“ bezeichnen kann (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetz – kurz: EStG). Jedoch geht es um die Frage, wann die Bitcoins angeschafft wurden. Denn werden Bitcoins länger als 12 Monate gehalten, so sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.

Kommt es zur Veräußerung innerhalb der einjährigen Haltefrist, so ist eine Freigrenze von 600 Euro zu berücksichtigen. Jedoch gilt die Freigrenze für alle im Jahr stattgefundenen Veräußerungsgeschäfte. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinnes aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem erzielten Verkaufspreis ergibt, können hier natürlich entsprechende Verluste mitberücksichtigt werden. Das heißt, man sollte keinesfalls auf eine etwaige Gegenrechnung vergessen, da so eine Reduzierung des Gewinns – und somit eine geringere Steuerlast – stattfindet.

Im Zuge der Feststellung des Veräußerungsgewinnes kann die sogenannte „First in first out“-Methode (kurz: FiFo) zur Anwendung kommen. Hier unterteilt man die Bitcoins nach dem Anschaffungsdatum: Werden im Januar, März und April Bitcoins gekauft und im Februar verkauft, so werden die zuerst erworbenen Coins vom Bestand der im Januar gekauften Coins abgezogen. Dieser Teil wäre somit steuerfrei.

Aus diesem Grund sollte man sich auch notieren, wann wie viele Bitcoins erworben wurden. Nur so kann dann dem Finanzamt der Nachweis vorgelegt werden, dass es sich tatsächlich um einen steuerfreien Veräußerungsgewinn handelt.

Wer unsicher ist, ob sein erzielter Gewinn über Bitcoin Profit versteuert werden muss, sollte Kontakt mit einem auf Kryptowährungen spezialisierten Steuerberater aufnehmen.

Bitcoin-Münze
Kryptowährungen können lukrative sein Symbolbild von MichaelWuensch auf Pixabay

Worauf müssen Unternehmer achten?

Unternehmer wie auch gewerblich tätige Personen können hingegen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Ein Geschäft mit dem Bitcoin, der sich sodann natürlich auch im Betriebsvermögen befindet, führt nämlich zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb (siehe etwa § 15 EStG). Hier gibt es auch keine Mindesthaltedauer – es kann somit keine Steuerbefreiung eintreten. Die erzielten Gewinne sind in weiterer Folge also für die Einkommensteuer (bei Personengesellschaften wie Einzelunternehmen) oder auch für die Körperschaftsteuer (bei AGs oder auch GmbHs) relevant – sowie letztendlich auch für die Gewerbesteuer.

Natürlich spielt auch die umsatzsteuerliche Behandlung eine wesentliche Rolle. So hat der Europäische Gerichtshof in der bereits vorerwähnten Sache (Fall Hedqvist) entschieden, dass ein Umtausch von Kryptowährungen in konventionelle Währungen, also in den Euro oder auch US Dollar, nicht mehrwehrsteuerpflichtig ist. Jedoch handelt es sich hier ausschließlich um das Unionsrecht – von Seiten des deutschen Finanzgerichtes ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Es gibt zudem auch keine Verfügung der Finanzverwaltung.