Wichtig für Arbeitgeber: Geänderte Arbeitsschutzverordnung

Mann mit Corona SchnelltestDurch regelmäßige Corona-Schnelltets soll ein optimaler Arbeitsschutz erreicht werden. Bild von Bastian Riccardi auf Pixabay

Die Corona-Pandemie hat alle Lebensbereiche auf den Kopf gestellt und somit auch die Arbeitsprozesse von Unternehmen. Mit Hygienekonzepten, Abstandsgeboten und einer Ausweitung des Homeoffice-Angebots wird versucht, den Infektionsschutz zu erhöhen und der Belegschaft einen größtmöglichen Schutz zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden Änderungen an der Arbeitsschutzverordnung vorgenommen. So sind Arbeitgeber nunmehr dazu verpflichtet, ihren Angestellten regelmäßig kostenlose Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Dieser Artikel stellt die geänderte Arbeitsschutzverordnung vor und erläutert, was es zu beachten gilt.

Hygienekonzepte, Gefahrenbeurteilungen und Infektionsschutz

Die geänderte Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Unternehmen individuelle Hygienekonzepte erstellen und umsetzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Infektionsschutz und die Corona-Maßnahmen auf die individuellen Gegebenheiten in einem Betrieb zugeschnitten sind. Staatlich verordnete Standardlösungen könnten das nicht leisten. Grundlage solcher Hygienekonzepte ist eine Gefahrenbeurteilung, die von den Betrieben in den unterschiedlichen Abteilungen durchgeführt wird. Diese zeigt idealerweise auf, welche Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen sind und in welchen Bereichen Optimierungspotenziale bestehen.

Da es sich bei der Corona-Pandemie um eine extreme Ausnahmesituation handelt, stehen quasi keine Erfahrungswerte und bewährte Strategien zur Verfügung. Deswegen ist es immer wieder nötig, Anpassungen vorzunehmen und an Stellschrauben zu drehen, wenn sich die Lage verändert. Aus diesem Grund wird die Arbeitsschutzverordnung immer wieder erweitert und angepasst. Für die Betriebe bedeutet das, dass sie eine große Flexibilität mitbringen und immer wieder neue Vorgaben erfüllen müssen. Daher ist es empfehlenswert, die Hygienekonzepte möglichst offen und modular zu gestalten, damit Veränderungen leicht abgebildet und integriert werden können. 

Corona-Schnelltests müssen angeboten werden

Die geänderte Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber ihrer Belegschaft einmal wöchentlich Corona-Schnelltests zur Verfügung stellen müssen. Bei Personen mit einem besonders hohen Gefährdungspotenzial müssen solche Tests sogar zweimal pro Woche angeboten werden. Eine Testpflicht besteht allerdings nicht. Die Angestellten können sich somit selbst und frei entscheiden, ob sie das Testangebot für sich nutzen. Idealerweise erfolgt die Testung immer unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Sollte der Test positiv ausfallen, können die Betroffenen direkt nach Hause geschickt werden, um sich in Quarantäne zu begeben, bevor sie andere anstecken.

Die Kosten für die Corona-Schnelltests tragen die Unternehmen. Sie bekommen sie auch nicht vom Staat erstattet. Deswegen ist es für Arbeitgeber wichtig, Corona-Tests von einem professionellen Anbieter zu erstehen. Hierdurch ist einerseits sichergestellt, dass die Tests möglichst günstig sind. Gerade große Betriebe, die hohe Stückzahlen abnehmen, profitieren häufig von Rabatten und Sonderkonditionen. Auf der anderen Seite ist so gewährleistet, dass der jeweilige Anbieter stabil lieferfähig ist. Arbeitsausfälle durch nicht oder zu spät gelieferte Tests lassen sich so vermeiden.

In bestimmten Arbeitsbereichen ist ein Mund-Nase-Schutz zwingend erforderlich. Bild von Robert Wilkos auf Pixabay

Die Nutzung eines Mund-Nase-Schutzes

Laut den Angaben der geänderten Arbeitsschutzverordnung sind Unternehmen dazu verpflichtet, Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Angestellten zu gewährleisten. Das gilt für die Tätigkeit am Arbeitsplatz ebenso wie für die Wege innerhalb des Unternehmens. Durch eine Kombination aus Kontaktbeschränkungen und Social Distancing soll das Infektionsrisiko auf ein Minimum beschränkt werden. Allerdings ist es nicht in allen Arbeitsumfeldern und bei allen Tätigkeiten möglich, die staatlich vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten.

In einem solchen Fall ist es zwingend erforderlich, mit einem Mund-Nase-Schutz zu arbeiten. Dieser reduziert das Infektionsrisiko selbst dann, wenn sich Angestellte bei ihrer Arbeit näher als 1,5 Meter kommen. Die Betriebe müssen ausgehend von der Gefahrenbeurteilung daher möglichst exakt bestimmen, wie hoch der individuelle Bedarf an Masken ist. Hierbei sind Alltagsmasken in der Regel nicht ausreichend, weswegen hochwertige FFP2-Masken angeschafft werden sollten.

Erweiterte Homeoffice-Angebote

Jeder Kontakt, der nicht stattfindet, reduziert das Infektionsrisiko spürbar. Deswegen sollten Unternehmen nicht allein darauf setzen, Schutzmaßnahmen innerhalb des Betriebs zu ergreifen, sondern Kontakte nach Möglichkeit gänzlich vermeiden. Eine sinnvolle Strategie besteht in der Ausweitung des Homeoffice-Angebots. Wenn die Belegschaft von zu Hause aus arbeitet und Teambesprechungen und Gruppenarbeiten ausschließlich digital stattfinden, können eventuell infizierte Personen niemanden im Betrieb anstecken. Die Firmen sind durch die geänderte Arbeitsschutzverordnung deshalb dazu angeraten, Distanzarbeit, wo möglich, zu gestatten.

Um dies zu ermöglichen, sollte ein Digitalkonzept erstellt werden. Dieses zeigt übersichtlich auf, in welchen Unternehmensbereichen Digitalisierungspotenziale bestehen und was nötig ist, um diese auszuschöpfen. Hierzu gehört unter anderem, moderne Kommunikationstechnologien zu etablieren, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Angestellten zu ermöglichen. Außerdem müssen die Haushalte der Mitarbeiter mit dem notwendigen Equipment ausgestattet werden, um von zu Hause aus arbeiten zu können. Neben einem Arbeitsrechner sind hierbei unter anderem ergonomische Büromöbel entscheidend.

Neue Regelungen zur Nutzung von Betriebsräumen

Die Corona-Pandemie ist vor allem eine Innenraum-Krise. Die meisten Ansteckungen erfolgen nachweislich im Inneren und nicht an der frischen Luft. Deswegen müssen Unternehmen klare Regeln für die Nutzung der Betriebsräume aufstellen. Hierzu gehört zum Beispiel, dass Gruppen- und Pausenräume idealerweise nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, sind effiziente Lüftungskonzepte wichtig, um eine Übertragung von Viren unwahrscheinlich zu machen. Die geänderte Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass für jeden Angestellten mindestens 10 m² Platz zur Verfügung stehen muss.

Es empfiehlt sich, einen umfassenden Belegungsplan zu erstellen. Dieser veranschaulicht, wie die einzelnen Räume innerhalb eines Betriebs genutzt werden und ob sie zu bestimmten Zeiten voll ausgelastet sind. Anhand eines solchen Plans ist es dann möglich, für einzelne Gruppen von Mitarbeitern konkrete Zeitfenster zu erstellen, in denen einzelne Räume genutzt werden dürfen. Die Pläne sollten den Angestellten ausgehändigt werden, damit diese immer genau wissen, was zu tun ist, und die geltenden Bestimmungen im Arbeitsalltag umsetzen können.

Kleine Gruppen und zeitversetztes Arbeiten

Die geänderte Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Arbeitsgruppen innerhalb eines Betriebs möglichst klein sein sollen. Auf diese Weise wird einerseits das Infektionsrisiko gesenkt und andererseits bleiben Infektionsketten nachvollziehbar. Deswegen müssen konkrete Arbeitspläne erstellt werden. Wenn immer dieselben Angestellten zusammenarbeiten, ist dies für den Infektionsschutz von Vorteil. Überschneidungen zwischen den einzelnen Teams sollten komplett unterbleiben. Außerdem hilft zeitversetztes Arbeiten dabei, das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Spätestens jetzt sollte eine konkrete Stelle im Unternehmen etabliert werden, die sich intensiv und nach Möglichkeit ausschließlich mit der Personalplanung beschäftigt.

Fazit

Die geänderte Arbeitsschutzverordnung verlangt den Unternehmen viel ab. Sie müssen eine Vielzahl von Plänen erstellen, um die Funktionalität der Arbeitsprozesse aufrechtzuerhalten und dennoch allen staatlichen Vorgaben gerecht zu werden. Erschwert wird die Situation dadurch, dass das sich verändernde Pandemiegeschehen immer wieder neue Veränderungen an der Arbeitsschutzverordnung notwendig macht. Die Betriebe müssen somit flexibel und anpassungsfähig sein. Unter anderem ist entscheidend, ein effizientes Hygienekonzept zu entwickeln und regelmäßig Corona-Schnelltests anzubieten. Der Einsatz eines Mund-Nase-Schutzes ist in einigen Bereichen zwingend erforderlich und das Homeoffice-Angebot sollte ausgeweitet werden. Zudem muss die Nutzung der Unternehmensräume auf den Prüfstand gestellt und die Größe von Arbeitsgruppen reduziert werden.