Rauchwarnmelder – Mieter müssen Kosten übernehmen

Rauchmelder an der DeckeRauchmelder in Hamburg gesetzlich vorgeschrieben Foto: ganz-hamburg.de

Rauchwarnmelder – auch Hamburger Mieter müssen Kosten übernehmen

Ein wichtiges Urteil auch für Mieter in Hamburg. Rauchwarnmelder oder auch Rauchmelder genannt dienen der Sicherheit und sollte man daher nicht nur in der Wohnung haben, weil sie vorgeschrieben sind. Die Kosten für Rauchmelder sind nach einem Urteil des Landgerichts Magdeburg zufolge vergleichbar mit denen für Wasser- und Wärmezähler – und deshalb auf die Nebenkosten umlegbar. Kosten die durch die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern entstehen, können demnach auf den Mieter umgelegt werden. Wartung und Anmietung der Rauchmelder gehörten zu den umlagefähigen Nebenkosten, so die Richter des Landgerichtes.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichtes Schönebeck in zweiter Instanz aufgehoben. Der Grund der Klage. Die Mieter einer Wohnung waren nicht einverstanden damit, dass eine Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten nicht tragen wollte. Das ergangene Urteil ist rechtskräftig. Versicherungs- und Brandschutzexperten weisen darauf hin, dass der Einbau von Rauchmeldern sicherheitstechnisch auf jeden Fall sinnvoll ist,  allerdings noch nicht in jedem Bundesland gesetzliche Pflicht ist.

Rauchwarnmelder in Hamburg

Die Hamburgischen Bauordnung § 45 Abs. 6 sieht vor, dass die Rauchwarnmelder in Kinderzimmern, Schlafzimmern und Fluren eingebaut werden müssen. Bis spätestens Ende 2010 müssen bestehende Gebäude die Rauchmelder  (ebenso in Schleswig-Holstein; § 49 Abs. 4 Landesbauordnung) erhalten. Die Wartung muss einmal jährlich erfolgen, sagt  die DIN 14676. Zur Wartung der Rauchmelder gehört die Reinigung von Staub (das ist insbesondere in Raucherhaushalten besonders wichtig) und der Batteriewechsel, zumeist ist es eine 9V Blockbatterie.

Muss ein Mieter es dulden, dass der Vermieter Rauchmelder montiert, wenn man selbst schon dafür gesorgt hat? Ja, laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.6.2008, 716c C 89/08). Der Vermieter ist im Grundsatz für die Einhaltung der Bauordnung zuständig und verantwortlich. Er muss also die Geräte installieren und ist auch berechtigt, dafür einen “Modernisierungszuschlag” zu erheben in Höhe von jährlich 11 Prozent der Anschaffungs und Anbringungskosten. Mehr Infos unter Mieterverein Hamburg.

Quelle: lifepr Düsseldorf 28.02.2012 (LG Magdeburg, Az.: 1 S 171/11).