Kriminacht in der Sonnenseite von Hamburg

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Mord und andere Kleinigkeiten

Selten werden Veranstaltungen oder Meetings der Syndikate in der Öffentlichkeit angekündigt. Im Milieu bleiben die ehrenwerten Herren und Damen gern unter ihresgleichen und die Mitarbeiter/innen der Strafverfolgungsbehörden sowie der sogenannten Presse müssen ja auch nicht alles wissen, oder? Zuviel Wissen war noch nie gut. Die Nacht ist schwarz, der Asphalt ist nass und in den Pfützen spiegelt sich das grelle Neonlicht – es ist Krimitime.

Nun, es gibt ein Hamburg eine Splittergruppe des Syndikates, die unbedingt so einiges ans Licht bringen will und  in der Hamburger Sonnenseite ein Meeting abhält. Am Donnerstag, den 08. Dezember 2011 wird die Hamburger Krimiparty anlässlich des ersten deutschen Krimitages gefeiert:

„Dunkle Gestalten. Kriminelle Quickies. Tödliche Tombola“

Tatort:
Café Sonnenseite
Weidenallee 24
20357 Hamburg (U2 Christuskirche).
Reservierungen unter 040/4500-0082

Tatzeit:
19:30 Uhr – am Donnerstag, den 08.12.2011 – dem ersten deutschen Krimitag

Die PATIN:
Nina George

Die üblichen Verdächtigen am Drücker:

Eva Almstädt, Jürgen Ehlers, Doris Gercke, Anke Gebert, Gunter Gerlach, Marina Heib, Michael Koglin, Regula Venske …und als Sondergast die Crime-Comedy-Queen und ehemalige Marylin Monroe aus Schwäbisch Hall: Tatjana Kruse.

Natürlich wird Schutzgeld gehoben, man kennt sich ja nicht, oder?:
6,50 Euro
(Das Schutzgeld kommt ausschließlich der Organisation Weißer Ring zugute)

 Modus Operandi:
Die üblichen Verdächtigen jagen den Opfern, respektive dem geneigten Publikum, lesend wohlige Schauer über den Rücken und durchs Hirn. Zur Entspannung werden Getränke aller Art käuflich gereicht sowie papierne, signierte Weihnachtsgeschenke feilgeboten.

 Shoot Out:
Eine Tombola mit mörderisch guten Gewinnen!

Klausel für Polizei und Staatsanwaltschaft:
Angehörige der Strafverfolgsbehörden müssen sich nicht am Eingang ausweisen, ausnahmsweise sind sie für die Veranstaltung, nach Entrichtung des Schutzgeldes, willkommen.

Rechtliche Erklärung:
Beim erhobenen Schutzgeld handelt es sich nicht um eine Straftat nach § 4711 Absatz 13 des Strafgesetzbuches.